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Gips-Recycling: Praxisleitfaden der Arge AWV veröffentlicht

Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft wurde mit der Novelle der Deponieverordnung 2008

(DVO 2008), Novelle BGBl. II Nr. 2021/144, ein Deponierungsverbot für Gipsplatten ab dem

1. Jänner 2026 geschaffen. Darauf abgestimmt wird in der Recyclinggips-Verordnung unter

anderem eine Trennpflicht für Gipsplatten auf der Baustelle eingeführt. Die Recyclinggips-

Verordnung wurde mit 30.12.2024 kundgemacht, wobei Trennpflichten für Gipsabfälle (§ 4)

mit 1. April 2025 in Kraft treten.

Leitfaden für die kommunale Sammlung von Gipsabfällen

Mit freundlicher Unterstützung des BRV, dem VOEB, der OÖ LAVU sowie dem BMLUK wurde mit 1. April ein Praxisleitfaden veröffentlich, um Kommunen und Abfallwirtschaftsverbände bei Fragestellungen zum Thema Gipssammlung und -recycling bestmöglich zu unterstützen. Teil des Leitfadens sind auch häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Gipsabfällen.

Der gesamte Leitfaden ist auf der Homepage der Arge AWV zum Download verfügbar: Download - argeawv Webseite!

 

Häufig gestellte Fragen

Ergibt sich aus der Recyclinggips-Verordnung eine grundsätzliche Verpflichtung zur Sammlung von Gipsabfällen auf Abfallsammelzentren (ASZ)?

Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Sammlung von Gipsabfällen auf ASZ lässt sich aus der Recyclinggips-Verordnung nicht ableiten. Gleichzeitig gilt gemäß § 4 der Recyclinggips- Verordnung (mit 1. April 2025) die Verpflichtung zur Trennung von Gipsabfällen auch für private Haushalte, weshalb ein entsprechendes Angebot im Sinne des Bürgerservice und der Ressourcenschonung zweckmäßig sein wird.

Landesrechtliche Vorgaben sind bei der Ausgestaltung einer allfälligen Gipssammlung zu berücksichtigen.

 

Kommen die Bestimmungen der Recyclinggips-Verordnung (insbesondere Trennpflicht nach § 4) auch für Kleinmengen von Gipsabfällen zur Anwendung, wenn diese nicht aus einem Abbruch oder Neubau stammen (z.B. kleinere Umbauarbeiten in privaten Haushalten)?

Die Recyclinggips-Verordnung sieht keine Mengenschwellen vor. Daher sind auch kleinere Umbauarbeiten in privaten Haushalten umfasst (dies ist auch unabhängig vom Verunreinigungsgrad).

 

Wenn gemischte Gipsabfälle aus privaten Haushalten aus organisatorischen Gründen am Abfallsammelzentrum nicht getrennt erfasst werden können (z.B. unzureichende Platzverhältnisse) – wäre auch eine nachträgliche Sortierung bei einem Abfallbehandler zulässig (z.B. Sammlung gemischt in Baumix-Mulde)?

Wenn durch eine genehmigte Abfallbehandlungsanalage sichergestellt ist, dass eine Abtrennung der Gipsabfälle erfolgen kann, können unsortierte Gipsabfälle auch gemischt mit anderen Fraktionen (z.B. Baumix-Mulde) gesammelt werden.

Getrennt (vor-) gesammelte recyclingfähige Gipsabfälle dürfen jedoch nicht mehr in eine gemischte Fraktion eingebracht werden (siehe Vermischungsverbot § 15 AWG 2002).

 

Entsprechend § 5 Recyclinggips-Verordnung sind verunreinigte Gipsabfälle nicht für den Einsatz als Recycling-Gips zulässig. Dürfen diese Abfälle auch nach 2026 (siehe Deponieverbot nach § 7 Z 15 Deponieverordnung 2008) einer Deponierung zugeführt werden?

Ja, die Deponieverordnung 2008 sieht hierfür eine entsprechende Ausnahme vor. Nach derzeitigem Rechtsstand wäre ab 1.1.2026 für eine Deponierung jedoch eine nachweisliche Beurteilung durch eine Recycling-Anlage für Gipsabfälle erforderlich. In einer nächsten Novelle der DVO 2008 sollen jedoch die Anforderungen aus der Recyclinggips-Verordnung näher berücksichtigt werden, weshalb es hier ggf. noch zu Änderungen kommen kann. Ein direktes Deponieren von Gipsabfällen wird jedoch nicht mehr zulässig sein.

 

Wäre grundsätzlich eine thermische Behandlung von Gipsabfällen (z.B. Gipsplatten) zulässig?

Nein. Gipsabfälle sind gemäß § 4 Recyclinggips-Verordnung getrennt zu sammeln - nach Maßgabe dieser Verordnung getrennt gesammelte Abfälle dürfen entsprechend § 15 (4b) AWG 2002 keiner Abfallverbrennung zugeführt werden.

 

Wie sind Gipsabfälle grundsätzlich zu trennen?

Die Recyclinggips-Verordnung regelt unter § 4, dass Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte und Calciumsulfatestrichabfälle im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern sind:

  1. Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips- Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
  2. Gipsfaserplatten;
  3. Calciumsulfatestrich.

Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

Ebenfalls ist eine Deponierung von recyclingfähigen Gipsabfällen ab 1.1.2026 gemäß § 7 Z 15 Deponieverordnung nicht mehr zulässig.

Orgianalartikerl: Arge AWV - News Nr. 1/2025 

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